Young EXperts for Young talents
John Arthur Westerdoll
Wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass die Waldbibliothek, gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt),
unser offizieller Veranstalter für alle Konzerte ist!
Mit Ihrer Spende ermöglichen Sie die Förderung
junger Künstlerinnen und Künstler
und die Realisierung neuer Veranstaltungen und Projekte.
Satzung
1. Firma, Sitz
1.1 Die Gesellschaft führt die Firma:
Die Waldbibliothek gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
1.2 Sitz der Gesellschaft ist Füssen.
2. Gegenstand des Unternehmens
2.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck der Gesellschaft ist die Unterhaltung einer Waldbibliothek, die Förderung von Kunst und Kultur, die Volks- und Berufsbildung und der Umweltschutz.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Pflege einer Literatursammlung (Bibliothek), die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs, und durch die Durchführung von kulturellen, insbesondere literarischen Veranstaltungen wie Lesungen.
2.4 Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die ihrem Hauptzweck und den gemeinnützigen Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, auch als persönlich haftende Gesellschafterin, sowie Zweigniederlassungen errichten, soweit dies den gemeinnützigen Zwecken dient.
2.5 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
4. Stammkapital, Geschäftsanteile
4.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 500,00 (in Worten fünfhundert).
4.2 Das Stammkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil im Nennwert von EUR 500,00
4.3 Die Stammeinlage ist in voller Höhe in bar erbracht worden.
5. Vertretung
5.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
5.2 Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
5.3 Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann auch einzelne Geschäftsführer allgemein oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des §181 BGB befreien, sodass sie befugt sind, die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn sich alle Geschäftsanteile in der Hand des Geschäftsführers und daneben in der Hand der Gesellschaft vereinigt haben.
5.4 Der Geschäftsführer John Arthur Westerdoll ist stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
5.5 Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen. Die Geschäftsführung kann in der Geschäftsordnung verpflichtet werden, bestimmte Geschäfte nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen.
5.6 Die vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.5 gelten für Liquidatoren entsprechend.
6. Jahresabschluss, Ergebnisverwendung
6.1 Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) und den Lagebericht, soweit dies erforderlich ist, innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen, zu unterzeichnen und unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen. Dabei sind die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu befolgen.
6.2 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
6.3 Unter Beachtung der Maßgaben vorstehender Ziffer 6.2 stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest und beschließt nach der Rücklagenbildung gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG über die Ergebnisverwendung. Das gilt auch nach einer Auflösung der Gesellschaft für die Dauer der Liquidation.
7. Ausschluss unverhältnismäßig hoher Vergütungen/Auflösung der Gesellschaft
7.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.2 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an
Die Gemeinden Roßhaupten und Seeg und die Stadt Füssen,
der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder
an ein juristische Person des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsausbildung oder des Umweltschutzes.
8. Schlussbestimmungen
Die Gesellschaft hat die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals getragen. Darüber hinausgehende Kosten hat der Gesellschafter getragen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.

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